Der Berufsverband der Compliance Manager (BCM) lädt gemeinsam mit dem Förderpartner Rack Rechtsanwälte zum virtuellen Coaching Day am Dienstag, den 12. Juli 2022 von 10:00 - 13:00 Uhr ein.
Als Grundlage und zur Vorbereitung zum Seminar bietet der Referent seinen Aufsatz in der Sonderbeilage zum Compliance-Berater 06/2022 vom 25.05.2022
Erstmals schreibt das Lieferkettengesetz ein gesetzlich geregeltes Compliance-Management-System mit sechs Sorgfaltspflichten nach § 3-10 LkSG vor. Es handelt sich um Organisationspflichten. Davon sind die zu organisierenden Pflichten zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt zu unterscheiden. Verstöße gegen diese Pflichten begründen empfindlich hohe Buß- und Zwangsgelder, sowie zivilrechtliche Haftungsansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LkSG gegen Unternehmen und ihre Vorstände und Geschäftsführer. Vermeiden lassen sich diese Rechtsfolgen durch den Einsatz eines Compliance-Management-Systems. Dessen Organisationspflichten ergeben sich aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und aus der Rechtsprechung des BGH zum Organisationsverschulden. Zur Organisation verpflichtet sind Vorstände und Geschäftsführer sowohl unternehmensintern, als auch unternehmensextern gegenüber Zulieferern. Zulieferverträge bieten die einzigen Einflussmöglichkeiten zur Durchsetzung von Opferschutz und Umweltschutz entlang der Lieferkette. Ein Mustervertrag wird vorgestellt. Die Vollzugskontrolle der Lieferkettenverträge lässt sich als digitaler Zwilling praktisch organisieren. Unternehmen müssen an Fragen der Lieferketten-Compliance, sowohl in ihrer Rolle als Endabnehmer als auch als Zulieferer von Vorprodukten interessiert sein.
- Ein Musterzuliefervertrag zur Geschäftspartner-Due-Diligence und
- eine Beschwerdeordnung als Organisationspflicht nach § 8 LksG
werden vorgestellt.
Referent:
Dr. Manfred Rack
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte und Notare
Kosten:
Mitglieder: kostenfrei
Nichtmitglieder: 1x kostenfreie Teilnahme möglich
Hinweis:
Mit der Anmeldung zu dieser Veranstaltung ist eine Weitergabe von Name, Funktion und Unternehmen an den Gastgeber der Veranstaltung verbunden.
Weiterhin bitten wir um Ihr Verständnis, dass eine Teilnahme für Dienstleister, Berater oder sonstige Personen, die nicht in Unternehmen, Verbänden, Non-profit-Organisationen oder vergleichbaren Institutionen mit der Wahrnehmung von Compliance-Themen beauftragt sind (siehe §3 der Satzung), leider nicht möglich ist. Dies gilt auch für die Förderpartner des BCM.